Ambulante Massnahmen
Das Gericht kann statt einer Haftstrafe eine ambulante Massnahme verordnen, wenn keine stationäre Behandlung erforderlich ist. Diese Massnahme muss durch eine ärztliche oder therapeutische Fachperson in Therapiesitzungen durchgeführt werden.
Wir bieten
- einen individuellen Behandlungsplan, bei Bedarf in Absprache mit den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Zürich
- Gespräche
- Laborkontrollen, Urinproben
- regelmässige Berichte zuhanden des Instituts für Rechtsmedizin
Kontakt
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058 360 50 00
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